Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist ein essenzielles Regelwerk, das den Schutz von Menschen und Umwelt vor den Gefahren gewährleistet, die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen entstehen können. Sie spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf körperliche Unversehrtheit, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Verordnung enthält detaillierte Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe, Gemische und bestimmter Erzeugnisse.
Zweck und Inhalt der Gefahrstoffverordnung
Die GefStoffV verfolgt das zentrale Ziel, die gesundheitlichen und ökologischen Risiken, die von gefährlichen Stoffen ausgehen, auf ein Minimum zu reduzieren. Um dies zu erreichen, setzt die Verordnung auf präventive Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und ihnen wirksam vorzubeugen. Sie stellt umfassende Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und sicheren Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische bereit. Darüber hinaus definiert sie klare Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und andere Personen, die mit diesen Stoffen arbeiten, und setzt strenge Vorgaben für die Herstellung und Nutzung spezifischer gefährlicher Stoffe, Gemische und Produkte. Ergänzt und präzisiert werden diese Vorgaben durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) entwickelt werden.
Einstufung als Gefahrstoff
Ob ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis als Gefahrstoff im Rahmen der Gefahrstoffverordnung eingestuft wird, richtet sich nach seinen spezifischen Eigenschaften. Ein Stoff gilt dann als Gefahrstoff, wenn er die Kriterien erfüllt, die in § 3 der GefStoffV oder im Anhang I der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) definiert sind. Das Sicherheitsdatenblatt liefert hierzu wichtige Informationen, insbesondere im zweiten Abschnitt, der angibt, ob der Stoff gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich klassifiziert ist. Zudem umfasst die GefStoffV auch Stoffe, die erst während des Einsatzes entstehen oder freigesetzt werden, wie zum Beispiel Holzstaub oder Schweißrauch, und stellt sicher, dass auch diese unter die entsprechenden Schutzmaßnahmen fallen.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung. Die Pflichten werden in §6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV §6) aufgeführt.
Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss festgestellt werden, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei diesen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Sobald solche Gefährdungen erkannt werden, sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
Falls weder der Stoff noch das Arbeitsverfahren ersetzt (substituiert) werden können, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Gefährdungen für die Beschäftigten auf ein Minimum reduzieren. Die Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden und bei Rückfragen vorzeigbar sein (TRGS600). Dies erfolgt durch technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel:
- Angemessene Belüftung
- Geschlossene Systeme
- Einhausung
- Absaugung
Oder, falls technische Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, sollten organisatorische Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, wie zum Beispiel:
- Begrenzung der Expositionsdauer
- Begrenzung der Expositionshäufigkeit
- Zutrittsbeschränkungen
Falls organisatorischen Schutzmaßnahmen ebenfalls nicht umgesetzt werden können, werden persönliche Schutzmaßnahmen etabliert. Diese umfassen die Bereitstellung und Nutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Diese Rangfolge der Schutzmaßnahmen wird als STOP-Prinzip bezeichnet.
Betriebsanweisungen
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten klare und detaillierte Betriebsanweisungen zur Verfügung stellen, diese müssen spezifische Informationen über alle am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe beinhalten. Dazu zählen die genaue Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung, mögliche gesundheitliche Risiken sowie notwendige Vorsichtsmaßnahmen. Die Betriebsanweisungen müssen zudem Hinweise zu Hygieneregeln, Schutzmaßnahmen, wie dem Tragen persönlicher Schutzausrüstung, und Vorgehensweisen bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen enthalten. Diese Dokumente sind nicht nur präventiv, sondern auch als Nachschlagewerk gedacht und müssen regelmäßig aktualisiert werden, um Änderungen in den Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen. Den Beschäftigten muss Zugang zu diesen Informationen in einer verständlichen Form und Sprache gewährt werden.
Unterweisung
Neben den schriftlichen Betriebsanweisungen ist auch die mündliche Unterweisung ein wesentlicher Bestandteil des Schutzkonzepts gemäß der Gefahrstoffverordnung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme und anschließend mindestens einmal jährlich über die Gefahren und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen informiert werden. Diese Unterweisungen müssen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache durchgeführt werden und beinhalten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen, wie krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Stoffen, sind zusätzliche Maßnahmen zur Aufklärung und Dokumentation erforderlich. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden, und die Beschäftigten müssen den Erhalt der Informationen durch ihre Unterschrift bestätigen. Unterweisungen dürfen nicht digital abgehalten werden.
Besondere Schutzmaßnahmen
Je nach Gefährdungspotential schreibt die Gefahrstoffverordnung auch besondere Schutzmaßnahmen vor. Bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen, wie krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (KMR/CMR) Stoffen, sind risikobezogene Maßnahmenkonzepte zwingend erforderlich. Zudem müssen spezielle Maßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, wie Brand- und Explosionsgefahren, umgesetzt werden.
Pflichten der Arbeitnehmer
Auch die Beschäftigten haben gemäß § 15 des Arbeitsschutzgesetzes Pflichten im Umgang mit Gefahrstoffen. Sie müssen die von dem Arbeitgeber getroffenen Schutzmaßnahmen und Unterweisungen befolgen, um ihre eigene Sicherheit sowie die Gesundheit anderer zu gewährleisten. Dies umfasst die sichere Handhabung von Gefahrstoffen und die ordnungsgemäße Nutzung der bereitgestellten Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen.
Fazit
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bietet einen umfassenden Rahmen zum Schutz von Beschäftigten und der Umwelt vor den Risiken, die mit gefährlichen Stoffen verbunden sind. Sie fordert sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern ein hohes Maß an Verantwortung und die konsequente Umsetzung von Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
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