Die Wahrheit über die 1000-Punkte-Regel

Die Wahrheit über die 1000-Punkte-Regel: Missverständnisse und Klarstellungen

Immer wieder hört man Aussagen wie: „Wir bleiben unter den 1000 Punkten. Das ist doch kein richtiges Gefahrgut“ oder „Mit Gefahrgut haben wir nichts zu tun, weil wir unter 1000 Punkte bleiben.“ Doch was steckt wirklich hinter der 1000-Punkte-Regel? In diesem Artikel klären wir Missverständnisse auf und zeigen Ihnen, wie Sie die Punkte berechnen können.

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Grundsätzliches zur Anwendung der „1000-Punkte-Regelung“

Die Begrifflichkeit „1000-Punkte-Regelung“ ist im ADR unter 1.1.3.6 – Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, in den Unterabschnitten 1-5 beschrieben. Zur Anwendung kommt diese Regelung nur auf den Verkehrsträger Straße und Schiene.

  • Gefährliche Güter werden der in der Kapitel 3.2 Tabelle A (Gefahrgutliste), Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet.
  • Die Höchstmengen beziehen sich auf ein Fahrzeug oder auf die „Beförderungseinheit“, bestehend aus Fahrzeug und Anhänger.
  • Es dürfen nur in Versandstücken verpackte gefährliche Güter nach der „1000-Punkte-Regelung“ befördert werden. Unter Versandstücken sind auch Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Druckgefäße für Gase zu verstehen. Tanks, Tankcontainer und Gefahrgut in loser Schüttung sind keine Versandstücke.
  • Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, werden ebenfalls der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe anderer Beförderungskategorien enthalten haben, werden der Beförderungskategorie 4 zugeordnet.

Mit der Kenntnis der Beförderungskategorie und wenn nur ein Gefahrgut befördert wird kann die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit einfach aus nachstehender Tabelle ermittelt werden.

BeförderungskategorieHöchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
00
120 (50*)
2333
31000
4unbegrenzt

* bei Anwendung der Fußnote a der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR

Beispiel 1:

Benzin (UN 1203, Klasse 3, Verpackungsgruppe II) ist der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Für die Beförderungskategorie 2 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 Liter nach vorstehender Tabelle.

Bewertung der „Höchstzulässige Gesamtmenge“ je Beförderungseinheit

Die Mengen, die für die Berechnung genutzt werden, müssen Nettomengen sein:

  • für Gegenstände die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);
  • für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;
  • für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
  • für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern.

Verschiedene Gefährliche Güter in/auf einer Beförderungseinheit

Bei der Beförderung mehrerer Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien muss die zu befördernde Menge mit dem zutreffenden Faktor gemäß nachstehender Tabelle multipliziert werden.

Die Ergebnisse für die verschiedenen Gefahrgüter werden anschließend addiert. Wenn als Ergebnis die Zahl 1000 nicht überschritten wird, können die Erleichterungen angewendet werden.

Beispiel 2:

Es sollen 20 kg Acetylen (gelöst), 50 Liter Stickstoff (verdichtet) und 3 * 5 Liter Chlor befördert werden.

UN-Nr.BezeichnungBef.-KategorieMultiplikationsfaktorZu befördernde MengeBerechneter Wert
1001Acetylen, gelöst2320 kg60
1066Stickstoff, verdichtet3150 L50
1072Chlor15015 L750
Erleichterter Transport860

Erleichterungen bei Anwendung der „1000-Punkte-Regelung“

Folgende Erleichterungen sind bei Einhaltung der „1000-Punkte-Regelung“ möglich:

  • Gefahrgutbeauftragte: Unternehmen, die ausschließlich Beförderungen gefährlicher Güter in Mengen unterhalb der „1000-Punkte-Regelung“ durchführen, sind von der Bestellung von Gefahrgut-beauftragten befreit.
  • Sicherung: Sofern es sich nicht um bestimmte „Explosive Stoffe“ und „Gegenstände mit Explosivstoff“ handelt, sind die Vorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) nicht anzuwenden.
  • Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände: Das Fahrzeug muss nicht nach den Gefahrgutvorschriften zugelassen und ausgerüstet sein, aber ein 2-kg-Feuerlöscher muss generell mitgeführt werden.
  • Schriftliche Weisungen: Die schriftlichen Weisungen brauchen nicht mitgeführt zu werden.
  • Ausbildung der Fahrer und Fahrerinnen: Die Fahrerin oder der Fahrer muss nicht besonders geschult sein (keine ADR-Schulungsbescheinigung), eine Unterweisung ist jedoch erforderlich.
  • Personenbeförderung: Personen, die nicht Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind, dürfen mitfahren.
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge: Die Fahrzeuge müssen nicht mit orangefarbenen Tafeln, Großzetteln (Placards), Kenn-zeichen für erwärmte Stoffe und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein.
  • Besondere Bedingungen: Da die Fahrzeuge nicht kennzeichnungspflichtig sind, muss das Verkehrsverbotszeichen 26162 „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ nicht beachtet werden.

Einzuhaltende Vorschriften bei Anwendung der „1000-Punkte-Regelung“

Folgende Gefahrgutvorschriften müssen eingehalten werden:

  • Verpackung: Es müssen UN-codierte Verpackungen verwendet werden, die entsprechend den Herstellerangaben verschlossen sind.
  • Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke: Das Versandstück wird, wie bei der regulären Beförderung, mit der UN-Nummer, Gefahrzetteln, ggf. Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe und ggf. Ausrichtungspfeilen versehen.
  • Unterweisung: Alle an der Beförderung beteiligten Personen müssen nach ADR unterwiesen sein.
  • Feuerlöschmittel: Mindestens ein tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver muss mitgeführt werden. Das Feuerlöschgerät muss in zweijährigen Abständen geprüft und mit dem Datum der nächsten Prüfung oder dem Datum des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen werden.
  • Begleitpapiere: Ein Beförderungspapier ist mitzuführen. In diesem sind für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge Gefahrgut und der berechnete Wert (Punktzahl) der gefährlichen Güter anzugeben.
  • Beladen, Entladen, Handhabung: Weitere besondere Vorschriften sind einzuhalten:
    • Zusammenladeverbote
    • Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
    • Reinigung vor dem Beladen
    • Handhabung und Verstauung (Ladungssicherung)
    • Reinigung nach dem Entladen
    • Rauchverbot
    • Versandstücke dürfen durch den Fahrer/die Fahrerin oder Beifahrer/in nicht geöffnet werden.
    • Explosive Stoffe: Beim Beladen, Entladen und bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 ist Rauchen sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten.
    • Gase: Bei der Beförderung von Gasen (z. B. UN 1001 Acetylen) ist auf eine ausreichende Belüftung des Fahrzeugs zu achten.

Dokumentation

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Wer Gefahrgüter auf öffentlichen Straßen befördert, aber nicht an Dritte übergibt, kann die Befreiung der Ausnahme 18 (S) GGAV in Anspruch nehmen. Wenn also die Gefahrgüter im Unternehmen verbleiben und nur den Ort wechseln, braucht kein Beförderungspapier erstellt werden.

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FAQ

Fazit

1.1.3.6 ADR stellt eine Freistellung dar, die ich nutzen darf, aber nicht muss. Wenn sie genutzt wird, müssen immer alle Bedingungen einhalten werden. Also müssen dann z.B. auch im Beförderungspapier die entsprechenden Berechnungsangaben im Sinne von 5.4.1.1.1 f) gemacht werden.

Die beförderten Punkte während Zu- und Abladevorgängen im Auge zu behalten stellt eine große Herausforderung für die Fahrzeugführenden dar. Werden die 1000 Punkte überschritten, wird die freigestellte Beförderung zum Gefahrgutvolltransport mit allen Konsequenzen wie z.B. Fahrerschulungsbescheinigung, Feuerlöschausrüstung gemäß zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugs oder Mitführen der ADR-Schutzausrüstung.