Die Gefahrstoffverordnung definiert die Kriterien, die ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis erfüllen muss, um als Gefahrstoff deklariert zu werden. Dabei werden vier verschiedene Gefahren unterschieden:
- Physikalische Gefahren
- Gesundheitsgefahren
- Umweltgefahren
- Weitere Gefahren
Zu den physikalischen Gefahren zählen zum Beispiel Eigenschaften des Gefahrstoffs wie die Entzündbarkeit, die oxidierende Wirkung oder die korrosive Wirkung gegenüber Metallen. Erbgutverändernde bzw. -schädigende oder giftige Gefahrstoffe werden der Rubik Gesundheitsgefahren zugeordnet. Schädigt ein Gefahrstoff die Gewässer, wird dieser der Rubrik Umweltgefahren zugeteilt. Bei Schädigungen der Ozonschicht wird der Gefahrstoff zur Rubik weitere Gefahren gezählt. Detaillierte Informationen über die vier Gefahrengruppen finden Sie in der Gefahrstoffverordnung § 3.
Wichtige Informationen zu den Charakteristika von Gefahrstoffen lassen sich im Sicherheitsdatenblatt finden. Im zweiten Abschnitt werden die Gefahrenhinweise, das Signalwort und die GHS-Piktogramme aufgeführt, die über die Gefährlichkeit des Gefahrstoffs informieren. Diese Informationen müssen ebenfalls im Gefahrstoffkataster angegeben werden.
Die Gefährlichkeit des Gefahrstoffs wird maßgeblich durch folgende Parameter bestimmt:
- Dauer der Exposition
- Häufigkeit der Exposition
- Art der Exposition via Hautkontakt, Luft oder oraler Aufnahme
- Generelle Stärke der Schädigung durch eine Exposition