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Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung (7.5 ADR)
Die sichere Be- und Entladung von Gefahrguttransporten ist ein zentraler Bestandteil der ADR-Vorschriften (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Die korrekte Handhabung dieser Prozesse gewährleistet nicht nur die Sicherheit der am Transport beteiligten Personen, sondern schützt auch die Umwelt vor möglichen Gefahren. In diesem Zusammenhang spielen die Vorschriften des Abschnitts 7.5 ADR eine entscheidende Rolle. Sie legen klare Richtlinien für die Kontrolle der Fahrzeuge, Container und Ausrüstungen fest, die bei der Be- und Entladung von Gefahrgut verwendet werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen hierbei die Rechtsvorschriften, die bei der Ankunft am Be- und Entladeort eingehalten werden müssen, sowie die spezifischen Anforderungen an die Sichtprüfung von Fahrzeugen und Ausrüstungen. Diese Prüfungen sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass alle Elemente den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechen und somit eine sichere Beladung und Beförderung gewährleistet ist.
Um Ihnen die Umsetzung dieser Vorschriften zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine kostenlose Checkliste zur Verfügung, die Sie ganz einfach herunterladen und als praktische Richtlinie nutzen können. Diese Checkliste fasst die wichtigsten Verpflichtungen zusammen, die sich aus den Vorschriften des Abschnitts 7.5 ADR ergeben, und unterstützt Sie dabei, Ihre Prozesse sicher und gesetzeskonform zu gestalten.
Sicherheitsvorschriften Be- und Entladung
7.5.1.1 Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschließlich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls der (die) Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen.
7.5.1.2 Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn:
- eine Kontrolle der Dokumente oder
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Container(s), Schüttgut-Container(s), MEGC, Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
zeigt, dass das das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung, ein Container, ein Schüttgut-Container, ein MEGC, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.
Was sagt hierzu die RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)?
Zu 7.5.1.1.
Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Alkoholverbots. Bezüglich des Alkoholverbots beschränkt sich die Prüfung auf die Feststellung offensichtlicher Auffälligkeiten.
Zu 7.5.1.2
Der Begriff „Rechtsvorschriften“ im Satz 1 umfasst ausschließlich gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften.
Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen. Die originären Pflichten des Verladers und des Befüllers bleiben unberührt.
„Sichtprüfung des Fahrzeugs“ bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeug-technische Kenntnisse erforderlich sind.
Die „Sichtprüfung der Ausrüstung“ beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet „Sichtprüfung“ nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.
Nachstehend finden Sie eine Fahrzeugcheckliste für Stückgut-Beförderungseinheiten, welche die Verpflichtungen, die sich aus 7.5.1 ADR ergeben, abbildet.
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